Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 10 Abs. 5 der AVBFernwärmeV berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung eines Hausanschlusskostenbeitrages zu verlangen, der auf Basis der tatsächlichen Baukosten ermittelt wird.
Energieeinsatz, technische Anwendungen oder Beratungsbedarf für Fernwärme
Rechnung, Zahlung, An-, Ab- und Ummeldung
Netzanschluss, Herstellung und Abwicklung