Preisliste für die Versorgung mit Fernwärme
gültig ab 01. Oktober 2011
Brutto | Netto | |
|---|---|---|
Tarif A - Dieser Tarif gilt für alle Kunden, deren Anlagen-Gesamtanschlusswert 100 kW nicht übersteigt. | ||
Arbeitspreis | 9,04 Ct / kWh | 7,60 Ct / kWh |
Verrechnungspreis je Wärmemengenzähler | 109,87 € / Jahr | 92,33 € / Jahr |
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Tarif B - Dieser Tarif gilt für alle Kunden, deren Anlagen-Gesamtanschlusswert 100 kW übersteigt und deren Jahres-Vollbenutzungsstunden im für Raumheizung und Brauchwarmwasserbereitung üblichen Rahmen liegen. | ||
Arbeitspreis | 6,53 Ct/kWh | 5,49 Ct/kWh |
Jahresleistungspreis je kW Vertragsleistung | 30,81 €/Jahr | 25,89 €/Jahr |
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Verrechnungspreis je Wärmemengenzähler | ||
für eine Vorhalteleistung bis 200 kW | 175,80 €/Jahr | 147,73 €/Jahr |
für eine Vorhalteleistung über 200 kW | nach Vereinbarung | nach Vereinbarung |
Hausanschlusskostenbeiträge
Brutto € | Netto € | |
|---|---|---|
für den Anschlusswertbereich bis 30 kW | 2.737,00 | 2.300,00 |
über 30 bis 60 KW | 4.165,00 | 3.500,00 |
über 60 bis 120 kW | 5.474,00 | 4.600,00 |
Für Kundenanlagen mit einem Gesamtanschlusswert über 120 kW wird der Hausanschlusskostenbeitrag nach den im Tarifblatt festgelegten Formeln individuell ermittelt.
Ablesung und Abrechnung
Als Abrechnungszeitraum nach § 24 AVBFernwärmeV gilt in der Regel das Kalenderjahr (365 Tage). Für die im Lauf des Abrechnungszeitraumes gelieferte Wärme werden 11 Abschläge jeweils zum 01. eines jeden Monats, beginnend ab 01. Februar des Abrechnungsjahres erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Ablesung zum Ende des Abrechnungszeitraumes.
Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen
Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei den GWBS, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
Ergibt die vom Kunden beantragte Nachprüfung der Messeinrichtung, dass die Abweichung innerhalb der gesetzlich festgelegten Verkehrsfehlergrenze liegt, so werden für den Ein- und Ausbau sowie für die Prüfung die entstandenen Kosten einschl. Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 91,63 € (77,00 €), berechnet.
Zahlung und Verzug
Der Kunde ist zur Teilnahme am Lastschriftverfahren durch Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichtet, sofern er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über ein Bankkonto verfügt oder während der Vertragslaufzeit ein solches eröffnet.
Für jede schriftliche Mahnung wird unbeschadet des Anspruchs auf gesetzliche Verzugszinsen ein Betrag von 2,60 € berechnet.
Bei Einstellung der Versorgung nach § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind vor Wiederaufnahme außer rückständigen Beträgen die Kosten für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Versorgung einschl. Verwaltungsaufwand (§ 33 Abs. 3), mindestens jedoch 91,63 € (77,00 €), zu bezahlen.
Umsatzsteuer
In allen Preisen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe(z.Zt. 19%) enthalten.
(...) = Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
Stand 10/2011
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